Informationsbrief

 

GmbH Journal

1. Quartal 2023


Steuern und Recht

Geringwertige Wirtschaftsgüter 2023�ffnen / Schlie�en

Mit der alljährlichen Abschlusssaison beginnt auch immer wieder die Frage nach dem Umgang mit den „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“, abgekürzt, den GWGs. An der Grunddefinition hat sich im Kern nichts geändert. Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut ist gemäß § 6 Abs. 2 EStG ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 EUR. In diesen Bereich fallen Wirtschaftsgüter aus allen Unternehmensbereichen vom Datenträger bis zur Kaffeemaschine, vom PC bis zur Schreibtischlampe, aber auch Software. Auf die „selbstständige Nutzung“ legt der Fiskus besondere Aufmerksamkeit. Bildschirme ohne PC, eine Computermaus ohne den dazugehörigen Rechner oder eine Lampe aus einem Beleuchtungssystem fallen nicht unter GWGs.
Übersteigen die Anschaffungskosten nicht 800 EUR netto (vor 2018: 410 EUR netto), können diese in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ können sie aktiviert und normal abgeschrieben werden. Eine im Anschaffungsjahr unterlassene Sofortabschreibung kann in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR (vor 2018: 150 EUR) müssen zudem in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden. Die getrennte Erfassung auf einem hierfür vorgesehenen Buchführungskonto erfüllt diese Anforderung. Die Nutzungsdauer des geringwertigen Wirtschaftsguts muss mindestens ein Jahr betragen, weil andernfalls eine Aktivierung ausscheidet. Güter des Anlagevermögens müssen dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen.
GWGs, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 250 Euro, aber nicht 1.000 EUR übersteigen, können je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufgenommen werden. Dieser Sammelposten ist ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 aufzulösen (§ 6 Abs. 2a EStG). Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die zwischenzeitliche Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter (vgl. § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Wert des Pools ab dem Jahr der Zuschreibung. Sofern in einem Jahr ein Sammelposten gebildet wird, sind alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 250 (vor 2018: 150 EUR) und bis 1.000 EUR darin aufzunehmen (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Es ist somit nicht zulässig, einige selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen. Wird kein Sammelposten gebildet, sind alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Quelle: Wiki/Haufe

Fragen und Informationen zur Inflationsausgleichsprämie�ffnen / Schlie�en

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine IAP bis zu einem Betrag von 3.000 EUR in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Rund um die Prämie entstehen wie immer viele praktische Fragen zur Gewährung und Auszahlung der Prämie. Das Bundesfinanzministerium hat dazu die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz erstellt. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Dabei geht es auch um viele Sonderfälle, die es zu beachten gilt wie z. B.
• Ob Arbeitsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sind
• Ob Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei zu gewähren sind
• Ob eine Sonderzahlung als steuerfreie IAP neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden kann.
Die Seite des BMF erreichen Sie unter diesem Shortlink: [LINK]https://tinyurl.com/95e3pzcd[/LINK].

Energiepreispauschale – die Finanzgerichte sind zuständig�ffnen / Schlie�en

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (1 Ca 1849/22) entschieden und die Sache mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen.
Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale und zwar mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setze gemäß § 117 Einkommensteuergesetz ein Arbeitsverhältnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.
Dem ist das Arbeitsgericht Lübeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zuständig.
Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG . Die Energiepauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Quelle: PM LAG Schleswig-Holstein

Grunderwerbsteuer bei Erwerb gemeindeeigener Grundstücke�ffnen / Schlie�en

Mit Urteil vom 28. September 2022 - II R 32/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15. März 2001 - II R 39/99 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließ- ungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt.
Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, mit dem sich der BFH in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 - II R 9/21 befasst hatte.
Quelle: PM BFH

Lesezeichen

Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse�ffnen / Schlie�en

Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen.
Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: [LINK]https://www.tinyurl.com/4bf6z44t[/LINK]

Geschäftsführer und Gesellschafter

Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen�ffnen / Schlie�en

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof entschieden:
Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
Wenn in diesem Fall die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalgesellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft sei, könne die direkte Auszahlung der Aus- schüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren vGA führen, wenn es sich beim Gesellschafter der anteilseignenden Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen handele.
Quelle: BFH Urteil VIII R 29/18

Unternehmensführung

Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden�ffnen / Schlie�en

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 10. November 2021 entschieden (12 K 2486/20).
Die Klägerin gewährte ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit.
Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab.
Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sind nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Klägerin beim Finanzgericht Köln.
Die Klage hatte Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 12. Senats entschieden, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden kann.
Die Klägerin sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Mitarbeiter würden anfänglich mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung würde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht.
Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlich freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die bevorstehende Betriebstreue der einzelnen gebunden sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter�ffnen / Schlie�en

Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Dies hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil (Az. 10 K 261/17 K,U) entschieden.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest.
Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren.
Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht Münster teilweise stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe.
Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.
Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.
Nach Auffassung des Senats hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicher- heitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrs- rechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster

Aktuelle Steuertermine

Februar - April 2023�ffnen / Schlie�en

Februar 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.02.2023 (13.02.2023)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.02.2023 (20.02.2023)*
März 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.03.2023 (13.03.2023)*
April 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.04.2023 (14.04.2023)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.