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GmbH Journal
4. Quartal 2025

Steuern und Recht
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm�ffnen / Schlie�en
Das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“, soll gezielt Investitionen anregen und Unternehmen steuerlich entlasten. Es enthält mehrere Maßnahmen, die schrittweise bis 2032 wirken.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Unternehmen können zwischen Juli 2025 und Ende 2027 wieder eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter nutzen. Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes, jedoch maximal 30 %, betragen. 
Diese Regelung soll Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge und andere Anlagegüter beschleunigen. Die beschleunigte Abschreibemöglichkeit gilt für Investitionen, die vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 31. Dezember 2027 getätigt werden.
Arithmetisch-degressive AfA für E-Fahrzeuge
Für elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge gilt ab Juli 2025 eine neue Abschreibungsform (§ 7 Abs. 2a EStG): 75 % im ersten Jahr, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Sie ist bis Ende 2027 befristet. Diese Sonderregelung zielt auf eine schnelle Förderung der Elektromobilität im Unternehmensbereich.
Anhebung der Dienstwagen-Grenze bei Elektroautos
Die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte ¼-Regelung bei der Privatnutzung von E-Fahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG) wird von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben – für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
Senkung des Thesaurierungssteuersatzes
Der Thesaurierungssatz für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 EStG) sinkt schrittweise von bisher 28,25 %:
• auf 27 % ab VZ 2028/2029, 
• auf 26 % ab VZ 2030/2031, 
• auf 25 % ab VZ 2032.
Weitere Maßnahmen
Körperschaftsteuer: Reduktion von derzeit 15 % auf 10 % in fünf Jahresschritten bis 2032.
Forschungszulage: Erhöhung des förderfähigen Höchstbetrags von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR.   
Das Investitionssofortprogramm verschafft insbesondere mittelständischen Betrieben neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Kombination aus degressiver AfA, niedrigeren Gewinnsteuersätzen und besserer Förderung von Forschung sowie Elektromobilität soll Wachstum, Liquidität und ökologische Modernisierung der Unternehmensflotten fördern.
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt�ffnen / Schlie�en
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 4. September 2025 (Az. 9 K 2034/24 E) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger beim Verkauf von zuvor unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteilen die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ansetzen darf. Das gilt auch dann, wenn sich der Schenker einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2014 von einem Verwandten GmbH-Anteile geschenkt bekommen. Der Schenker behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor, während der Beschenkte zivilrechtlicher Eigentümer und stimmberechtigter Gesellschafter wurde. 2022 veräußerte der Beschenkte die Anteile und zahlte dem Schenker zuvor einen Ablösebetrag für den Verzicht auf den Nießbrauch. Das Finanzamt erkannte die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers jedoch nicht an und berechnete einen Veräußerungsgewinn.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Gericht stellte klar, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits 2014 auf den Kläger übergegangen war. Trotz Nießbrauchsrechts habe der Schenker den Kläger nicht von der Einwirkung auf die Anteile ausschließen können. Der Kläger habe die wesentlichen Rechte (Stimmrechte, Risiko der Wertveränderung) getragen, weshalb er wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 AO sei.
Auch das schuldrechtliche Veräußerungsverbot und vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte führten nicht dazu, dass das Eigentum beim Schenker verblieben wäre. Diese Einschränkungen prägten lediglich das „belastete Eigentum“ des Erwerbers, änderten aber nichts an der Eigentümerstellung.
Steuerliche Folgen
Damit war der unentgeltliche Erwerb aus dem Jahr 2014 maßgeblich. Nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG sind in einem solchen Fall die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend. Die im Jahr 2022 gezahlte Ablösesumme für den Wegfall des Nießbrauchs gilt als nachträgliche Anschaffungskosten, weil sie das Eigentum von der Belastung befreite, nicht als Entgelt für den erstmaligen Erwerb. Aus der Veräußerung resultierte folglich kein Gewinn, sondern ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust gemäß dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 c EStG).
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil betont die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt. Entscheidend ist, ob der Erwerber tatsächlich die wirtschaftliche Herrschaft ausübt. Ist dies – wie hier – der Fall, kann er sich beim späteren Verkauf auf die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berufen. Das stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die belastete Gesellschaftsanteile geschenkt bekommen und später veräußern.
Einspruch per E-Mail ohne Lesebestätigung�ffnen / Schlie�en
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 2025 (Az. VI R 2/23) behandelt die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Einspruch gegen Steuerbescheide, wenn der Einspruch per E-Mail eingereicht wurde, ohne dass eine Empfangs- oder Lesebestätigung angefordert wurde. Das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung beim Versand eines Einspruchs per E-Mail hat keinen Einfluss auf das Verschulden an einer Fristversäumnis im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Kläger hatte die Einspruchsfrist gegen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 versäumt, da er den Zugang der Einspruchs-E-Mail beim Finanzamt nicht nachweisen konnte. Ein Ausdruck der E-Mail zum Nachweis der Absendung reicht nicht aus, es muss der tatsächliche Zugang belegt sein. Das Finanzgericht gewährte dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Versandrisiko einer E-Mail liegt außerhalb der Verantwortlichkeit des Absenders, wenn er die erforderliche Sorgfalt walten ließ. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Der Kläger durfte seine Frist nachholen.
Ausführungen zur Zugangsproblematik
Der rechtzeitige Zugang einer E-Mail setzt voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers abrufbar ist. Die bloße Absendung oder Ausstellung eines Ausdrucks der E-Mail beweist dies nicht.
Der Absender muss nicht eine Empfangs- oder Lesebestätigung einholen, um ein schuldloses Verhalten und damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung zu begründen. Nach aktueller Rechtslage ist der „elektronische Postgang“ ausreichend für den fristgerechten Zugang. Technische Störungen bei der Nachrichtenzustellung können ein Verschulden des Absenders ausschließen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil schafft Rechtssicherheit bei der digitalen Kommunikation mit Finanzämtern und entlastet Steuerpflichtige und ihre Vertreter von der Pflicht, für jede per E-Mail versandte Steuererklärung oder Einspruch eine Lesebestätigung zu verlangen. Es bestätigt, dass technische Risiken und Empfangsprobleme beim Versand per E-Mail von außen zu tolerieren sind, solange der Absender sorgfältig gehandelt hat.
Diese Entscheidung ist grundlegend für die elektronische Verfahrenskommunikation mit Finanzbehörden ab dem Jahr 2025 und stärkt den Schutz des Steuerpflichtigen vor Nachteilen durch technische Probleme im E-Mail-Verkehr.
Nachfolgeregelung für Anteile an einer grundbesitzenden GmbH im Erbfall�ffnen / Schlie�en
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 15. Juli 2025 (Beschluss 11 V 170/25 A(GE)) entschieden, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH Grunderwerbsteuer nicht erhoben werden muss, sofern die Erbauseinandersetzung im Zuge eines quotenwahrenden Ausgleichs unter mehreren Erben erfolgt und keine Ausgleichszahlungen geleistet werden.
Hintergrund des Falls
Ein Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verstarb 2018. Seine sechs Kinder bildeten nun eine Erbengemeinschaft und verteilten die GmbH-Anteile im Jahr 2024 gleichmäßig untereinander. Das Finanzamt wertete diese Ausgleichung als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 2b GrEStG) und setzte Grunderwerbsteuer fest.
Die Erben legten gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung. Sie argumentierten, dass der Erwerb durch Erbfall nach § 1 Abs. 2b S. 6 GrEStG nicht steuerbar sei, alternativ greife die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG. Das FG ließ offen, ob tatsächlich ein steuerbarer Gesellschafterwechsel stattfand, weil die Erbengemeinschaft selbst zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist. Wichtig war dem Gericht, dass sich durch die quotenwahrende Verteilung kein „neuer" Gesellschafter im steuerrechtlichen Sinne ergibt.
Praktische Folgen
Der Beschluss stärkt die Steuerfreiheit bei Erbauseinandersetzungen über Gesellschaftsanteile, sofern keine zusätzlichen Ausgleichszahlungen erfolgen und die Verteilung unter den Erben quotengleich bleibt. Grunderwerbsteuer ist unter diesen Voraussetzungen nach aktuellem Rechtsstand nicht zu erheben. Auf Steuerbefreiungen wie jene nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt es damit nicht mehr entscheidend an. 
Die Entscheidung sorgt für Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Erbauseinandersetzungen mit grundbesitzenden GmbHs. Sie verhindert eine Benachteiligung von mehreren Erben, wie sie bei steuerfreien Einzelerbfällen besteht, und orientiert sich am Zweck der GrEStG-Regelung zum Missbrauchsschutz. Für die steuerliche Praxis ist damit sichergestellt, dass bei reiner Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.
Vorsteuerabzug für einen im Zuge der Sachgründung eingebrachten Pkw�ffnen / Schlie�en
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Urteil vom 3. April 2025 (Az. 5 K 111/24) entschieden, dass einer GmbH auch dann der Vorsteuerabzug für einen im Zuge der Sachgründung eingebrachten Pkw zusteht, wenn die Rechnung auf den Gründungsgesellschafter und nicht auf die GmbH ausgestellt wurde.
Im Streitfall gründete Frau A als einzige Gesellschafterin die A-GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch Übertragung ihres Pkw als Sacheinlage. Den Wagen hatte sie zuvor auf ihren eigenen Namen gekauft und die Rechnung war ebenfalls auf sie adressiert. Nach Gründung nutzte die GmbH das Fahrzeug ausschließlich für wirtschaftliche Zwecke.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit Hinweis auf die Rechnungsadressierung. Das Finanzgericht hielt dagegen: Entscheidend ist die wirtschaftliche Zielsetzung und der Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug sei auch für Vorgründungsphase-Investitionen zulässig, wenn diese nach der Gründung für die Gesellschaft verwendet werden und der Gesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die „falsche Rechnungsadressierung" ein rein formaler Fehler sei. Der materielle Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, sofern die weiteren Voraussetzungen – insbesondere die unternehmerische Nutzung – erfüllt sind.
Bedeutung für die Praxis
Für die Gründungspraxis von GmbHs bedeutet das Urteil eine erhebliche Erleichterung. Auf die formale korrekte Rechnungsadressierung an die spätere Gesellschaft kommt es nicht zwingend an, sofern alle materiellen Vorgaben erfüllt sind. Damit wird eine personenübergreifende Zurechnung von Vorgründungsinvestitionen steuerrechtlich anerkannt.
Das Verfahren ist aktuell beim BFH als XI R 13/25 anhängig, die endgültige Klärung auf höchstrichterlicher Ebene bleibt abzuwarten.
Lesezeichen
Referentenentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht�ffnen / Schlie�en
Ein Referentenentwurf aus September 2025 will notarielle Online-Verfahren ausweiten. Künftig sollen folgende Vorgänge auch per Videokommunikation beurkundet oder beglaubigt werden können:
• Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten)
• Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von GmbH-Gesellschaftern (Stimmrechtsvollmachten)
• Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils
• Gründungen von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
Bisher ist hierfür Präsenz beim Notar erforderlich. Das Online-Verfahren macht Vollmachten und Erklärungen ortsunabhängig möglich.
Für Familienunternehmen und Personengesellschaften mit vielen oder im Ausland lebenden Gesellschaftern reduziert sich der Aufwand erheblich. Auch Start-ups profitieren, da Investoren oft nicht vor Ort sind.
Nicht online beurkundet werden können weiterhin Umwandlungen, Kapitalmaßnahmen mit Mehrheitsbeschluss und GmbH-Anteilskaufverträge.
Der Entwurf vom September 2025 ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung im Gesellschafts- und Registerrecht.
Link: [LINK]https://www.tinyurl.com/28rymp9n[/LINK]
Geschäftsführer und Gesellschafter
Anteilsübertragungsgewinn als Arbeitslohn�ffnen / Schlie�en
Beim Verkauf von GmbH-Anteilen besteht die Möglichkeit, Anteile zu veräußern und dennoch als Geschäftsführer der GmbH tätig zu bleiben.  
Steuerliche Einordnung des Kaufpreisbestandteils für den Geschäftsführer
Das Finanzgericht Köln (FG) (Urteil vom 4. Dezember 2024, 12 K 1271/23) entschied, dass, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf fortführt und diese Fortsetzung im Kaufvertrag festgelegt ist, ein Teil des Kaufpreises, der sich auf die Geschäftsführertätigkeit bezieht, als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Der Kläger war 50%iger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Er verkaufte seine Anteile mit einer vertraglichen Vereinbarung, auch nach Verkauf mindestens fünf Jahre Geschäftsführer zu bleiben. Ein Teil des Kaufpreises war an diese Tätigkeit gebunden, mit Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden. Das FG Köln wertete diesen Teil als Arbeitslohn (§ 19 EStG), nicht als Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG).
Wesentliche Gründe für das Urteil
Die Zahlung ist an die Intaktheit des Anstellungsverhältnisses gebunden. Das Fortführen der Geschäftsführertätigkeit ist notwendige Voraussetzung für diese Zahlung. Das bedeutet eine enge Verknüpfung zwischen Kaufpreisbestandteil und Arbeitsleistung, die steuerlich als Arbeitslohn gilt.
Auswirkungen auf die Praxis
Gerade bei Anteilskäufen in Start-ups, Private-Equity oder Familienunternehmen, in denen der Altgesellschafter oft weiterhin Geschäftsführer bleibt, ist diese Einordnung bedeutsam. Kaufpreisbestandteile, die für zukünftige Geschäftsführertätigkeiten gezahlt werden, sind wahrscheinlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht Veräußerungsgewinn. Es bleibt häufig die Frage, wie solche Bestandteile gestaltet werden können, um steuerlich günstig zu bleiben. Das FG gibt hier aber klare Hinweise, dass eine Verknüpfung von Kaufpreis mit Geschäftsführer-Tätigkeit steuerlich problematisch sein kann.
Geschäftsführer nach Anteilsverkauf: Rechte und Pflichten
Auch nach Anteilsverkauf bleibt der Geschäftsführer operativ verantwortlich und muss die Gesellschaft ordnungsgemäß führen. Er hat umfassende Informations-, Berichtspflichten und rechtliche Pflichten gegenüber der GmbH und deren Gesellschaftern. Insbesondere sind formelle Pflichten wie die Aktualisierung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) und die Einhaltung steuerlicher Pflichten relevant. Sollte der Verkauf nicht mit Zustimmung der Gesellschafter erfolgen, kann der Geschäftsführer pflichtwidrig handeln und haftbar gemacht werden.
Fazit
Es ist möglich, dass ein Geschäftsführer nach dem Verkauf seiner Anteile weiterhin tätig bleibt, jedoch sollte die Gestaltung des Kaufvertrags sorgfältig geprüft werden. Verknüpfen sich Kaufpreisbestandteile zu stark mit zukünftiger Tätigkeit, führt dies steuerlich zu Arbeitslohn. Berater sollten die Veräußerung deshalb rechtlich und steuerlich sorgfältig begleiten. Bei Beratungsbedarf stehe professionelle Unterstützung im Vordergrund, um Haftungsrisiken und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Unternehmensführung
KI-Schulungspflicht für Unternehmen�ffnen / Schlie�en
Seit Februar 2025 besteht in Deutschland und der EU die Pflicht zur KI-Schulung für Unternehmen, insbesondere für Mitarbeitende, die mit KI-Systemen arbeiten. 
Kernelemente der KI-Schulungspflicht
• Geltungsbeginn: Seit dem 2. Februar 2025 sind Unternehmen angehalten, ihre Mitarbeitenden im Umgang mit KI-Systemen zu schulen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
• Betroffene: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder betreiben, inklusive Steuerberatungskanzleien, die KI-Tools im Arbeitsalltag nutzen. Dies gilt unabhängig von dem Umsatz und der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens.
• Inhalte der Schulung: Diese umfassen technische Grundlagen, rechtliche Rahmenbedingungen (wie Datenschutz und Haftung), ethische Aspekte sowie die Risiken und Chancen von KI.
• Umsetzung: Die Schulungen sind individuell auf die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden abgestimmt, wobei alle Nutzer klare Kenntnisse über die Funktionsweise und rechtliche Anforderungen erlangen sollen.
• Ziel: Die Schulung soll Mitarbeitende in die Lage versetzen, KI verantwortungsvoll, sicher und effizient im beruflichen Alltag einzusetzen.
Bedeutung und Praxis
Die Verpflichtung zielt darauf ab, die Kompetenz im Umgang mit KI zu erhöhen, Fehlentscheidungen zu vermeiden und den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der Wirtschaft zu sichern. Unternehmen reagieren zunehmend mit internen Schulungskonzepten, externen Weiterbildungsmaßnahmen oder E-Learning-Angeboten, um die Anforderungen zu erfüllen. 
Insgesamt stärkt die KI-Schulungspflicht die digitale Souveränität der Unternehmen, fördert Innovationen und erhöht die Rechtssicherheit beim Einsatz KI-basierter Technologien.
Wer muss die Pflicht erfüllen?
• Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder entwickeln, sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden, die mit KI-Systemen arbeiten oder diese überwachen, entsprechend zu schulen.
• Relevante Bereiche: Dies betrifft besonders Unternehmen aus Branchen mit hoher KI-Nutzung wie IT, Steuerberatung, Finanzdienstleistungen, Produktion, Gesundheitswesen und Verwaltung.
• Mitarbeitendenkreis: Alle Nutzer, Entwickler, Supervisoren und Entscheidungsträger, die KI-bezogene Tätigkeiten ausüben.
Pflichtinhalte der Schulungen
• Technische Grundlagen: Funktionsweise von KI-Systemen, maschinelles Lernen, automatisierte Entscheidungsfindung.
• Rechtlicher Rahmen: Datenschutzregelungen (z.B. DSGVO), Haftungsfragen, Compliance-Anforderungen, Transparenzpflichten.
• Ethische Aspekte: Vermeidung von Diskriminierung, Datenschutz, Fairness und Verantwortung.
• Risiken und Chancen: Erkennung und Umgang mit Fehlern, Bias, Cybersecurity, Optimierungspotenziale.
• Praktische Anwendung: Umgang mit KI-Anwendungen im betrieblichen Alltag, Datenschutzkonforme Nutzung, Meldepflichten bei Problemen.
Was müssen Unternehmen beachten?
• Individuelle Anpassung: Schulungskonzepte müssen auf die jeweiligen Unternehmensbereiche und Tätigkeiten abgestimmt sein.
• Regelmäßigkeit: Schulungen sind fortlaufend durchzuführen, um mit dem technologischen Fortschritt und rechtlichen Änderungen Schritt zu halten.
• Dokumentation: Unternehmen müssen Schulungen dokumentieren, um Nachweise bei Prüfungen vorlegen zu können.
• Integration in Compliance: KI-Schulungen sollten in bestehende Compliance- und Datenschutzmaßnahmen eingebunden sein.
• Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung der Verantwortlichen für die Umsetzung und Überwachung der Schulungspflicht.
• Externe Unterstützung: Nutzung von spezialisierten Anbietern, E-Learning-Plattformen oder Workshops zur effektiven Umsetzung.
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine�ffnen / Schlie�en
November 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.11.2025 (13.11.2025)*  
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2025 (20.11.2025)*
Dezember 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2025 (15.12.2025)*
Januar 2026: 
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.01.2026 (15.01.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung *in Klammern.